Bei Baumängeln dürfen Bauherren Zahlungen verweigern

Leistungsverweigerung Baurecht 1a

Treten Baumängel beim Hausbau auf, können sich private Bauherren auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. D.h. sie dürfen einen angemessen Teil der vereinbarten Vergütung verweigern. Darauf verweisen die Experten des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Einerseits muss sich die Baufirma durch einen „Druckzuschlag“ veranlasst sehen, den Mangel zu beheben. Andererseits darf der Bauherr nicht übersichert sein, also nicht unverhältnismäßig mehr einbehalten, als für die Beseitigung des Mangels notwendig ist. In der Rechtsprechung wird allgemein das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten als angemessen erachtet. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt auch bei der Schlussrechnung, wenn nach der Abnahme Mängel vorhanden sind. Auch für solche Fälle gilt die Begrenzung gemäß der Formel: Zahlungseinbehalt ist gleich das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Um Baumängel zu erkennen und diese bei der Baufirma anzuzeigen, sollten sich private Bauherren einen unabhängigen Sachverständigen an die Seite holen, der die Bauausführung zu jedem zentralen Abschnitt überprüft.

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